Hinweise zur Rauchmelderwarnpflicht in Brandenburg

Gesetzesgrundlage der Rauchmelderpflicht in Brandenburg

Zur Einführung der gesetzlichen Rauchmelderpflicht in Brandenburg wird eine Änderung bzw. Erweiterung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), konkret des § 48 wie unten aufgeführt, erfolgen. Die aktuelle Landesbauordnung kann auf der Webseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung eingesehen werden.

§ 48

(1) Innerhalb jeder Wohnung müssen die technischen Voraussetzungen für den Einbau einer Küche vorhanden sein. § 43 findet entsprechende Anwendung.

(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 und 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Rollstühle, Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.

(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

(4) Wohnungen müssen

  1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
  2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

jeweils mindesten einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

 

Wer muss Rauchwarnmelder einbauen und wer kontrolliert das?

In Deutschland regeln die Bauordnungen der Bundesländer, ob bei Neubauten bzw. umfangreichen Umbauten Rauchwarnmelder eingebaut werden müssen und bis wann bestehende Wohnungen nachzurüsten sind.

Zum Kauf der Rauchwarnmelder und deren fachgerechten Einbau ist in allen Bundesländern (außer in Mecklenburg-Vorpommern) der Eigentümer der Wohnung verpflichtet. Die Kosten können als Modernisierungsmaßnahme auf die Kaltmiete umgelegt werden (11 Prozent pro Jahr).

Für die Nachrüstung vorhandener Wohnungen ist keine Kontrolle vorgesehen. Bei Bewohnern von eigenen Wohnungen setzt man auf deren Einsicht, dass Rauchwarnmelder im Brandfall Leben retten können. Eigentümer von vermieteten Wohnungen können sich eine Nicht-Ausrüstung nicht leisten. Denn nach einem Brand mit Personenschaden wird sich der Staatsanwalt dafür interessieren, ob Rauchwarnmelder eingebaut oder ordnungsgemäß gewartet wurden. Bei Neubauten und umfangreichen Umbauten erfolgt in der Regel eine Abnahme durch das Bauamt, zumindest aber durch den Architekten bzw. Bauvorlageberechtigten. Die Abnahme ist abhängig von der Einhaltung aller Bauvorschriften. Dazu gehört auch der Einbau von Rauchwarnmeldern.

Fehlt in der Bauordnung eine Festlegung der Zuständigkeit für Einbau und Wartung (wie z.B. in Hamburg), obliegen diese Pflichten dem Eigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht.

 

Darf ich die Rauchwarnmelder in meiner Wohnung selbst montieren?

Für Eigentümer von selbst genutzten Wohnraum gilt: Ja, natürlich!

Auch Eigentümer von vermieteten Wohnungen dürfen Rauchwarnmelder in den eigenen Wohnungen einbauen!

Es gibt kein Gesetz und keine Vorschrift, die den Einbau von Rauchwarnmeldern regelt. Allerdings sollte man sich sicher sein, dass man weiß, was man tut. Schließlich handelt es sich um technische Geräte, die im Falle eines Brandes das Leben der Bewohner retten sollen. Ein „möglichst billiger“ Rauchwarnmelder aus dem Baumarkt erfüllt diese Aufgabe vielleicht nicht optimal – vor allem dann nicht, wenn er nicht an der richtigen Stelle montiert und nicht richtig gewartet ist.

Experten haben die Erfahrungen aus vielen Jahren in der DIN 14676 – Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – zusammengefasst. Insbesondere Dienstleister, die Rauchwarnmelder im Auftrag der Eigentümer montieren oder warten, sollten die Vorgaben der DIN 14676 einhalten. Zum Nachweis der Qualifikation muss eine Prüfung absolviert werden. Eigentümer und Vermieter sollten unbedingt darauf achten, nur eine „geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder“ zu beauftragen.

Auch wer Rauchwarnmelder in der eigenen Wohnung selbst montiert, sollte den Einbau und die Wartung dokumentieren.

 

Kann ich als Vermieter den Einbau von Rauchwarnmeldern verlangen?

Ein verantwortungsbewusster Bewohner möchte wahrscheinlich nicht auf das Ende irgendwelcher Übergangsfristen warten, sondern zu seiner eigenen Sicherheit seine Wohnung sofort mit Rauchwarnmeldern ausrüsten. Es stellt sich die Frage, ob er von seinem Vermieter verlangen kann, die Rauchwarnmelder auch schon vor dem Ende der Frist anzuschaffen und in seiner Wohnung zu montieren.

Diese Frage wurde bisher noch von keinem Gericht eindeutig beantwortet.

In einem Fall, in dem der Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung kurz vor dem Ende der Übergangsfrist in Rheinland-Pfalz verwehrt hat, führt die Richterin in der Urteilsbegründung aus:

(…) besteht hier die Besonderheit, dass es sich bei §44 Abs. 8 Satz 2 LBauO um eine Übergangsvorschrift handelt. Der Antragsteller hatte zwar mithin seit 12.07.2007 Zeit, Rauchwarnmelder in der vom Antragsgegner genutzten Wohnung einzubauen. Eine Rechtsverpflichtung, dass Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen, besteht jedoch erst seit Ablauf der Übergangsfrist. (…).

Landgericht Landau in der Pfalz, AZ: 3 T 139/12, Beschluss vom 27.07.2012

Das impliziert, dass im Umkehrschluss ein Mieter auch vor dem Ende der Übergangspflicht keinen Rechtsanspruch auf die Ausstattung seiner gemieteten Wohnung mit Rauchwarnmeldern hat.

Der Mieter ist hier in einer Zwickmühle, denn ein anderes Urteil (AG Hamburg-Blankenese, AZ: 531 C 341/10, 16.02.2011) sagt aus, dass der Mieter die Dispositionsbefugnis des Vermieters akzeptieren muss und „nicht“ durch vorauseilenden Gehorsam und Einbau eigener Geräte letztlich in die Verwaltungspraxis eingreifen kann.

Demnach muss der Mieter akzeptieren, dass der Vermieter „eigene“ Rauchwarnmelder installieren lässt – und das eben wann er will, solange es vor dem Ende der Übergangsfrist ist. Es wird hier sicher noch klärender Urteile bedürfen.

 

Müssen auch in gewerblich genutzten Räumen, Büros und Praxen Rauchwarnmelder eingebaut werden?

In den Bauordnungen der meisten Bundesländer wurde der Abschnitt „Wohnungen“ durch die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern ergänzt oder – wie in Hessen – klar formuliert, dass Rauchwarnmelder nur in Wohnungen eingebaut werden müssen.

Nach der Bauordnung Baden-Württemberg müssen Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit“ mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet werden. Die Rauchwarnmelderpflicht in Baden-Württemberg betrifft daher nicht ausschließlich Wohnungen, sondern erstmals werden auch Pflegeeinrichtungen, Hotels, Kindergärten (mit Schlafräumen) usw. zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet.

Keine Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern besteht dagegen durch die Änderung der Bauordnungen für gewerbliche Räume, Büros oder Praxen. Das Schutzziel eines Rauchwarnmelders ist, (schlafende) Personen frühzeitig vor Brandrauch zu warnen, um ihnen die Möglichkeit zur Flucht zu geben. In gewerblich genutzten Räumen geht man davon aus, dass ein Brand bemerkt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.

Für gewerbliche Räume werden ggf. im Einzelfall bauaufsichtliche Anforderungen an den Brandschutz gestellt. Zu berücksichtigen sind für Gewerberäume außerdem die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR 2.2 – Maßnahmen gegen Brände. Die Richtlinie behandelt sowohl Maßnahmen zur Erkennung wie auch zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.

 

Müssen bei Mehrfamilienhäusern Rauchwarnmelder im Treppenhaus oder Keller eingebaut werden?

Auch hier gilt: Die Änderung der Bauordnungen zum Einbau von Rauchwarnmeldern betreffen nur Wohnungen. Eine allgemeine Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Treppenhäusern oder Kellerräumen gibt es nicht.

Der Einbau von Rauchwarnmeldern in gemeinschaftlich genutzten Räumen von Mehrfamilienhäusern (z.B. Keller, Speicher und Treppenräume) ist problematisch. Die Überwachung dieser Bereiche, insbesondere der Fluchtwege, kann sinnvoll sein. Es gibt aber auch Argumente, die gegen den Einbau von Rauchwarnmeldern in gemeinschaftlich genutzten Bereichen sprechen.

Zum einen kann mit handelsüblichen Rauchwarnmeldern nicht ausgeschlossen werden, dass „Spaßvögel“ den Testknopf betätigen und die Bewohner wecken. Eventuell führt dies sogar zu einem Einsatz der Feuerwehr.

Rauchmelder alarmieren nur in dem Raum, in dem sie installiert sind. Ruft eine Person nach Ausbruch des Alarms die Feuerwehr und kommt anschließend heraus, dass es sich um einen Fehlalarm handelte, muss die Person nur dann für die Einsatzkosten aufkommen, wenn ihr Vorsatz oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden kann.

Zum anderen werden Bewohner unter Umständen bei einem Brand im Keller oder Treppenhaus veranlasst, auf Grund des Alarmsignals des Rauchwarnmelders die Wohnung zu verlassen. Das empfohlene Verhalten bei Brand im Treppenhaus ist aber: Wohnungstür schließen und am offenen Fenster auf Hilfe warten.

Im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes sollten sich in gemeinschaftlich genutzten Bereichen eines Mehrfamilienhauses keine brennbaren Materialien befinden. Problematisch sind hier vor allem Kinderwagen, für die ein geeigneter Platz nicht zur Verfügung steht. Wenn von Waschmaschinen, Wäschetrockner usw. im Keller eine Brandgefahr ausgeht, sollten diese Bereiche durch Brandschutztüren (die dann natürlich auch geschlossen sein müssen) abgeschottet sein.

Die DIN 14676 sieht vor, dass die Besucher über das richtige Verhalten im Brandfall zu informieren sind, wenn in gemeinschaftlich genutzten Bereichen Rauchwarnmelder installiert werden.

 

Was passiert, wenn trotz Pflicht kein Rauchmelder installiert ist?      

Da weder in Deutschland noch in Österreich Kontrollen oder Strafen vorgesehen sind, passiert Nichts – solange es nicht brennt.

Kommt es zu einem Brand mit Personenschaden, sind Ermittlungsbehörden in den meisten Fällen mit der Aufklärung befasst. Es wird mit großer Wahrscheinlichkeit jemand danach fragen, ob Rauchwarnmelder installiert und regelmäßig gewartet wurden. Handelt es sich um eine vermietete Wohnung und der Vermieter ist für den Einbau der Rauchwarnmelder zuständig, kann es dementsprechende Folgen für den Vermieter haben.

Die Gebäude-Versicherung wird unter Umständen versuchen, die Leistung zu kürzen und sich dabei auch eventuell auf einen statistischen Rückgang der Schadenshöhe in den Bundesländern, die bereits seit längerem eine Rauchmelderpflicht haben, berufen. Allerdings hat zumindest die Allianz-Versicherung richtig erkannt, dass Rauchwarnmelder einzig und allein den Zweck haben, Menschenleben zu retten und nicht den Brandschaden zu begrenzen.

Ähnlich äußert sich der Gesamtverband der deutschen Versicherungsgesellschaft e.V. (GdV) zu dem Thema. In einem auf brandaktuell veröffentlichten Interview stellte Kathrin Jarosch klar, dass der fehlende Rauchwarnmelder für den Brand ursächlich sein müsste, damit es irgendeinen Einfluss auf den Versicherungsschutz hat.

Unabhängig von der Pflicht zum Einbau oder deren Kontrolle sollte sowohl für den Eigentümer wie auch für Mieter die Sicherheit des eigenen Lebens und das der Familie oberste Priorität haben. Oder ganz anders gefragt: Würden Sie sich und ihre Kinder im Auto nicht trotzdem anschnallen, wenn es für das Unterlassen keine Strafe gäbe? 

Müssen Einbau und Wartung von Rauchwarnmeldern dokumentiert werden?    

Die DIN 14676 führt im Kap. 6.1 zur Instandhaltung aus:

Die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders muss regelmäßig überprüft und durch Instandhaltungsmaßnahmen sichergestellt werden. Der Rauchwarnmelder ist nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal im Abstand von 12 Monaten, mit einer Schwankungsbreite von höchsten +- 3 Monaten einer Inspektion und Funktionsprüfung der Warnsignale zu unterziehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu dokumentieren!

 

Vor allem für Vermieter, aber auch für Eigentümer selbst genutzter Wohnungen und Mieter, empfehlen wir die Dokumentation mit dem Gerätepass und Wartungsheft für Rauchwarnmelder.

Alle Rauchwarnmelder einer Wohnung oder eines Wohnhauses können in diesem Heft zusammenhängend und lückenlos dokumentiert werden. Betriebsanleitungen und andere wichtige Dokumente, die für die Wartung und Fehlersuche benötigt werden, sind immer griffbereit. Das Heft enthält außerdem Hinweise und Zeichnungen, wo und wie Rauchmelder montiert werden sollten und eine Checkliste für die Wartung.

Viele Rauchmelder-Profis bieten ihren Kunden das Wartungsheft zur professionellen Dokumentation bereits an. Fragen Sie Ihren Fachmann! 

 

Ist ein Wartungsvertrag erforderlich und sinnvoll?

In den Bauordnungen der meisten Bundesländer wurde die sogenannte „Sicherstellung der Betriebsbereitschaft“ dem unmittelbaren Besitzer (in vermieteten Wohnungen also dem Mieter) übertragen. Einen Artikel dazu finden Sie im Forum Rauchwarnmelder-Profis. Es kann dort auch ein Formulierungsvorschlag für die „Vereinbarung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern in vermieteten Wohnungen“ heruntergeladen werden.

Lässt der Vermieter die Instandhaltung durch einen Dritten durchführen, muss er darauf achten, dass dieser die Arbeiten fachgerecht durchführt. Der aktuelle Stand der Technik bezüglich Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern ist in der DIN 14676:2012 beschrieben.

Für den Eigentümer/Vermieter ist ganz wichtig, dass die beauftragte Fachfirma eine Dokumentation über die Instandhaltungsmaßnahmen nach DIN 14676 vorlegt. Denn nur mit diesem Dokument ist der Eigentümer aus der Verantwortung.

Für den Eigentümer/Vermieter ist ganz wichtig, dass die beauftragte Fachfirma eine Dokumentation über die Instandhaltungsmaßnahmen nach DIN 14676 vorlegt. Denn nur mit diesem Dokument ist der Eigentümer aus der Verantwortung.

Die Kosten für die jährliche Wartung betragen zwischen 4 und 8 Euro pro Rauchwarnmelder und Jahr. Diese Kosten können in der Regel auf die Betriebskosten umgelegt werden. Hierzu sollte eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag abgeschlossen werden. Der Vermieter muss bei der Auswahl des Dienstleisters, neben der erforderlichen Qualifikation, natürlich auch die Wirtschaftlichkeit im Sinne einer Kostenminimierung für die Mieter im Auge behalten.

Für kleinere Wohnungsbestände sollte der Eigentümer mit dem zuständigen Schornsteinfeger, Kaminkehrer, Rauchfangkehrer oder ihrem Hausmeisterservice sprechen. Viele der Kollegen haben eine Qualifikation nach DIN 14676 und sind ohnehin mindestens einmal jährlich im Haus.

Wer über einen eigenen Hausmeister verfügt, kann diesen zur „Fachkraft für Rauchwarnmelder“ qualifizieren lassen.

 

Wer trägt die Kosten für die Wartung?

Das Amtsgericht Lübeck hat im Urteil vom 05.11.2007 (AZ: 21 C 1668/07) festgestellt, dass die Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern durch einen Dienstleister als laufende Betriebskosten umgelegt werden dürfen.

Leitsatz:

Ein Vermieter kann auch ohne entsprechende mietvertragliche Vereinbarung solche Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die nach Abschluss des Mietvertrages aufgrund einer Modernisierung entstanden sind. Der erstmalige Einbau von Rauchmeldern ist als derartige Modernisierungsmaßnahme anzusehen.

Die Kosten der Überprüfung von Rauchmeldern stellen sonstige Betriebskosten i.S. des § 2 Nr. 17 BetrKV dar. In Abgrenzung zu Instandsetzung und Instandhaltung ist die jährliche Funktionsprüfung von Rauchmeldern als Überprüfung der Funktionsfähigkeit elektrischer Anlagen eines Mietobjektes anzusehen, die nicht der Beseitigung von Mängeln dient.

Im Rahmen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit ist es dem Vermieter erlaubt, die Wartung von Rauchmeldern an externe Dritte zu vergeben. Der Einwand, die Funktionsprüfung könne auch vom Mieter vorgenommen werden, greift nicht. Wegen der den Vermieter treffenden Verkehrssicherungspflicht und der Gewährleistung der Sicherheit aller Mieter ist es ihm zu zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass jeder Mieter die Verkehrssicherungspflicht erfüllt.

Um Urteil des Amtsgericht Bielefeld vom 30.03.2011 (AZ:17 C 288/11) wird hingegen festgestellt, dass die Umlage der Kosten für Wartung eines Rauchwarnmelder auf die Betriebskosten ohne mietvertragliche Vereinbarung nicht möglich ist.

In der Urteilsbegründung des AG Bielefeld wird Bezug genommen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2004 (AZ: VIII ZR 167/03), das klarstellt:

Leitsatz: Sonstige Betriebskosten i.S. v. Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II BV.a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.

Es ist demnach dringend zu empfehlen, die Wartungskosten für Rauchwarnmelder in einem Zusatz zum Mietvertrag zu vereinbaren.

 

Wo sind die Vor- und Nachteile einer „Funkwartung“?

Einige der so genannten Energiedienstleister (z.B. techem und ista) haben in den vergangenen Jahren in die Funkablesung der Heizkostenverteiler und Wasserzähler investiert. Ziel ist, die Wohnung zur Ablesung nicht mehr betreten zu müssen. Das spart Kosten für den Energiedienstleister und bereitet dem Mieter keine Unannehmlichkeiten.

Die Wartung von Rauchwarnmeldern kommen den Unternehmen eher ungelegen, da die DIN 14676 zumindest bis zur Neufassung 2012 eine „Sichtprüfung“ im Rahmen der Inspektion und Wartung vorgesehen hat. Das würde bedeuten, man muss doch wieder in die Wohnung und der ganze Aufwand für die teuren Funk-HKV war umsonst.

Die Fassung 2012 der DIN 14676 wurde Anfang September 2012 verabschiedet und verzichtet, nicht zuletzt auf Betreiben der Energiedienstleister, auf die Formulierung „Sichtprüfung“. Im Vorwort der DIN 14676:2012 wird dazu ausgeführt:

Um Innovation und neue Technologien nicht zu behindern, wurde im Abschnitt 6 (Instandhaltung) die bisherige Festlegung der Sichtprüfung durch eine Kontrolle mit Anforderungen ersetzt. Dies eröffnet die grundsätzliche Möglichkeit, auch andere gleichwertige Maßnahmen für die Inspektion einschließlich der Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern anzuwenden. Gleichwertige Maßnahmen werden in einer zukünftigen Änderung A1 der Norm spezifiziert, um diese gleichwertigen Maßnahmen als allgemein anerkannte Regeln der Technik zu etablieren.    

Zur Instandsetzung formuliert die DIN 14676:2012 in Abschnitt 6.2 nach wie vor, dass im Rahmen der Instandhaltung mindestens eine Kontrolle gehört, ob die Raucheindringöffnungen frei sind (z.B. Abdeckungen, Verschmutzung durch Flusen und Stäube), eine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt und die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z.B. Einrichtungsgegenstände) ist, dies das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern.

Wird eine Verschmutzung der Raucheindringöffnungen festgestellt, so sind diese nach Herstellerangaben zu reinigen.

Darüber hinaus ist nach Absatz 6.3 gefordert, dass die Funktion überprüft werden muss, die zur akustischen Warnung den akustischen Signalgeber und ggf. die optische Individualanzeige des Rauchwarnmelders aktiviert.

Die Einhaltung dieser Kriterien sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen:

  • Reinigen der Eintrittsöffnung
  • Austausch der Batterie (bzw. der kompletten Melders bei Geräten mit 10-Jahres-Batterie)
  • Austausch des Melders bei Funktionsmängeln

ist bei einer Sichtprüfung vor Ort ohne weiteren Aufwand möglich.

 

Bei einer wie auch immer gestalteten „Fernprüfung“ muss zumindest in allen Fällen, in denen nicht einwandfrei die Funktion festgestellt werden kann, eine Sichtkontrolle und die sich darauf ergebenden Maßnahmen durchgeführt werden.

Rauchwarnmelder, die in der Lage sind, selbständig die Raucheintrittsöffnungen kontrollieren können und darüber hinaus selbständig feststellen können, ob die Umgebung von 0,50 m frei von Hindernissen ist, erfordern erheblichen technischen Aufwand. Die zusätzlichen Einrichtungen müssen darüber hinaus mit Strom versorgt werden. Die Kosten für solche Geräte mit zusätzlichen Detektoren und einer Batterie mit größerer Kapazität sind wahrscheinlich nicht unerheblich.

Berücksichtigt man die nach wie vor festgelegte Lebensdauer der Rauchwarnmelder von 10 Jahren und verteilt die zusätzlichen Kosten der Geräte auf diesen Zeitraum wir die Wartung eines Rauchwarnmelders insgesamt gesehen eher teuer als billiger. Es darf auch nicht vernachlässigt werden, dass ein wahrscheinlich nicht unerheblicher Teil der Wohnungen ohnehin zur Nachkontrolle bei unklaren Ergebnissen der selbständigen Prüfung (so sie denn zuverlässig möglich ist) betreten werden muss. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten dafür nicht der Dienstleister trägt.

Die Energiedienstleister sind bereits mit der Entwicklung von Geräten befasst, die ohne Sichtprüfung die Anforderungen an die Instandhaltung überprüfen können. Allerdings sind, wie oben aus dem Vorwort zitiert, die „gleichwertigen Maßnahmen“ als Ersatz für die Sichtprüfung noch nicht vollständig definiert. Es werden voraussichtlich einige Monate vergehen, bis die genannte erneute Änderung (A1) der DIN 14676:2012 beschlussfähig ist. Aber auch Geräte, die dann dieser Norm entsprechen, müssen von einem anerkannten Prüfinstitut (z.B. VdS) geprüft und zertifiziert werden, um in Europa eingesetzt werden zu können. Es wird damit gerechnet, dass die Prüfinstitute etwa 6 bis 12 Monate nach Verabschiedung der Neufassung benötigen werden, um die Prüfpläne anzupassen. Erst dann könnten Geräte zertifiziert werden – so es denn welche gibt.

Was ist die „Fachkraft für Rauchwarnmelder“?

Die aktuelle Fassung der DIN 14676 gibt Empfehlungen für den Nachweis der Kompetenz von Dienstleistungserbringern, die die Planung, den Einbau und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern durchführen.

In Anlehnung an Artikel 26 der EG-Dienstleistungsrichtlinie 2006/113/EG werden folgende Anforderungen gestellt:

  • Die Fachkraft für Rauchwarnmelder muss über einen Kompetenznachweis für die Projektierung, Installation und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern verfügen, der alle 5 Jahre zu aktualisieren ist.
  • Es wird empfohlen, Dienstleister mit Fachkräften für Rauchwarnmelder für Planung, Einbau und Instandhaltung zu beauftragen.

Im Anhang zur DIN 14676:2012 sind die Mindestvoraussetzung und Prüfungsinhalte für die Fachkraft für Rauchwarnmelder genannt:

Mindestvoraussetzung:

  • technisches Grundverständnis

Prüfungsinhalte der schriftlichen Prüfung:

  • Kenntnis über die Funktionsweise und Einsatzgrenzen von Rauchwarnmeldern im Allgemeinen,
  • Kenntnisse der Inhalte der DIN 14676 sowie der DIN EN 14604,
  • Kenntnisse über das Verhalten von Brandrauch,
  • Kenntnisse über die verwendeten Rauchwarnmelder.

Für Personen, die an der Prüfung zur Fachkraft für Rauchwarnmelder teilnehmen und diese nach der Prüfungsordnung bestehen, dürfen bestimmte Anbieter von Seminaren ein Zertifikat mit dem Q-Label des Forum Brandrauchprävention e.V. ausstellen. Unternehmen, die mindestens eine Q-geprüfte Fachkraft für Rauch-warnmelder fest angestellt haben, dürfen während der Gültigkeit des Zertifikats das Q-Label zu Marketingzwecken verwenden.

Seminar und Prüfung dauern etwa 6-8 Stunden (eintägig). Die Kosten betragen zwischen 120 und 350 Euro inkl. Prüfungsgebühren. Eine Auswahl von Anbietern finden Sie im Forum Rauchwarnmelder-Profis.  

 

Was muss ich als Handwerker und Hausmeister beachten?

Schornsteinfeger, Kaminkehrer, Rauchfangkehrer aber auch Elektroinstallateure und selbständige Hausmeister sind bereits auf Grund ihrer Vorqualifikation, der handwerklichen Fertigkeiten und den meist vorhandenen Werkzeugen besonders für den Einbau und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern geeignet.

Auch die DIN 14676 kein verbindliches Gesetz ist, stellt sie den aktuellen „Stand der Technik“ dar. Wer sich also mit dem Thema beschäftigt, sollte sich gut auskennen und sich nicht zuletzt zur eigenen Sicherheit zur „Fachkraft für Rauchwarnmelder“ qualifizieren lassen.

 

Cottbus, Juni 2016

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