Markisen (WEG)
Grundsätzlich und in aller Regel stellt die Montage einer Markise eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, da das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage verändert wird.
Bei einer entsprechenden Beschlussfassung gemäß § 22 Abs. 1 WEG müssen jedenfalls sämtliche über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinaus beeinträchtigte Wohnungseigentümer der Markisenmontage zustimmen. Im Einzelfall und je nach tatsächlicher Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage kann daher die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zu dem entsprechenden Beschlussgegenstand erforderlich sein. Wird andererseits ein entsprechender Mehrheitsbeschluss ohne Zustimmung sämtlicher beeinträchtigter Wohnungseigentümer gefasst, so ist dieser nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.