Zwangsversteigerungsverfahren (WEG)

Bis zum Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist ausschließlich der Voreigentümer Zahlungsschuldner. § 10 Absatz 4 WEG erklärt lediglich den Beschluss über den Wirtschaftsplan auch für den neu hinzugekommenen Rechtsnachfolger für verbindlich. In objektiver Auslegung kann auch ein Jahresabrechnungs-Genehmigungsbeschluss keine Wohngeldansprüche gegen den Ersteher/Rechtsnachfolger bezüglich der noch offenen Beiträge aus dem Vorjahreswirtschaftsplan begründen. Ein solcher Abrechnungsbeschluss kann weder eine befreiende Schuldübernahme durch den Ersteher zugunsten des Voreigentümers erzeugen noch die Begründung eines kumulativen Schuldbeitritts des Erstehers. Eigentümern fehlt für eine solche Entscheidung die Regelungskompetenz, was sogar zur Nichtigkeit des Beschlusses mangels bestehender Beschlusskompetenz führt. Mit einer solchen Abrechnungsgenehmigung wollen auch Eigentümer nicht den Voreigentümer einfach aus seiner Haftung aus dem vorausgehenden Wirtschaftsplan entlassen.

Ansprüche gegen den Ersteher ergeben sich allein hinsichtlich des Betrags, der sich rechnerisch noch nicht aus dem Vorjahreswirtschaftsplan ergibt, der vielmehr erstmals durch die Jahresabrechnung als sogenannte Abrechnungsspitze begründet wurde. Dies ist hinsichtlich der Einzelabrechnung der auf den jeweiligen Eigentümer entfallende Betrag, der die nach dem Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse übersteigt; insoweit wird durch die Abrechnung originär eine neue Schuld begründet. Zur Zahlung dieser Schuld ist derjenige verpflichtet, der zurzeit der Beschlussfassung Wohnungseigentümer ist.

Ein Voreigentümer kann insoweit durch einen solchen Beschluss nicht mehr verpflichtet werden, da dies ein grundsätzlich unzulässiges Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter wäre.

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