Wärmezähler für Warmwasserbereitung
Der Einbau eines Wärmezählers zur Messung der Wärmemenge für die Warmwasserbereitung ist seit dem 31.12.2013 für Gebäudeeigentümer verpflichtend.
Dies bedeutet für den Eigentümer, dass ohne diesen zusätzlichen Wärmezähler seine Abrechnung nicht mehr konform zur Heizkostenverordnung und somit grundsätzlich vom Nutzer anfechtbar ist.
Hintergrund dafür ist, dass viele Gebäude in den letzten Jahren energetisch saniert (Dächer, Fassaden, Fenster, etc.) wurden. Der Gesetzgeber trägt dieser Entwicklung Rechnung und will mit der Verpflichtung Wärmezähler einzubauen, den Energieeinsatz für die Warmwasserbereitung exakt erfassen und nicht, wie bisher vorgeschrieben, über eine Formel errechnen. Dies drückt auch der Gesetzestext gemäß § 9 Absatz 1 der Heizkostenverordnung aus, wonach bestimmt ist: Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsgrundlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs auszuteilen. Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ist ab dem 31.12.2013 mit einem Wärmezähler zu messen.