Unterbrechung Eigentümerversammlung (WEG)
Der Versammlungsleiter darf eine Eigentümerversammlung unterbrechen, wenn dies ordnungsgemäßer Durchführung der Versammlung entspricht. Er entscheidet über die Unterbrechung nach pflichtgemäßen Ermessen.
Die Unterbrechung einer Eigentümerversammlung um den betroffenen Wohnungseigentümern ein Informationsgespräch mit ihrem Prozessbevollmächtigten zu ermöglichen, entspricht regelmäßig nicht einer ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung.
Nur bei besonderen Umständen kann eine Unterbrechung zum Zwecke eines Mandantengespräches in Betracht kommen, etwa wenn Beratungsbedarf erst aufgrund der in der Versammlung geführten Diskussion entsteht.