Sonderumlage (WEG)

Über eine Sonderumlage entscheiden die Wohnungseigentümer durch Beschluss. Bei der Höhe der Sonderumlage hat der Verwalter ein weites Ermessen. Die Sonderumlage sollte so kalkuliert sein, dass der zusätzliche Finanzbedarf auch tatsächlich gedeckt ist.

Ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nicht alle Eigentümer die Sonderumlage bei Fälligkeit zahlen können, muss auch dies mit einkalkuliert werden. An einer Sonderumlage wegen Hausgeldausfällen ist so z. B. auch der säumige Eigentümer zu beteiligen, gleichzeitig aber dessen voraussichtlicher Ausfall bei der Bemessung zu berücksichtigen.

Die Erhebung einer Sonderumlage kommt vor allem in Betracht zur Finanzierung größerer Maßnahmen, die nicht oder nur teilweise über die Instandhaltungsrücklage finanziert werden, zur Finanzierung größerer Anschaffungen, bei mangelnder Liquidität durch Hausgeldausfälle und zum Ausgleich von Altverbindlichkeiten der WEG.

Verteilungsschlüssel ist grundsätzlich der gesetzliche (MEA) oder vereinbarte Verteilungsschlüssel.

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