Schadensersatz bei verspäteter Übergabe

Kann der Vermieter die Mietsache nicht rechtzeitig übergeben, weil sie der Vormieter nicht zurückgibt, so haftet der Vermieter entweder aus dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit oder aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Ist die pünktliche Übergabe für den Mieter von wesentlicher Bedeutung (z. B. bei der Anmietung einer Wohnung ab Beginn eines Arbeitsverhältnisses), so liegt bei nicht fristgerechter Übergabe Unmöglichkeit vor, weil die vergangene Mietzeit nicht nachgeholt werden kann. Ist der Zeitpunkt der Überlassung von untergeordneter Bedeutung, so ist Verzug (§ 326 BGB) gegeben.

In beiden Fällen haftet der Vermieter nur dann auf Schadenersatz, wenn er die verspätete Überlassung zu vertreten hat oder wenn dem Mieter die pünktliche Übergabe in Form eines Garantieversprechens zugesichert wurde.

Wird bei der Vermietung von Wohn- und/oder Geschäftsraum ein fester Übergabetermin vereinbart und kann dieser Übergabetermin nicht eingehalten werden, weil der bisherige Mieter die Mietsache nicht zurückgibt, so ist dieser Umstand im allgemeinen vom Vermieter zu vertreten. Hintergrund dafür ist, dass der Vermieter grundsätzlich damit rechnen muss, dass der bisherige Mieter Räumungsschwierigkeiten hat bzw. bereitet.

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