Notleiteranlagen
Nach baurechtlichen Grundsätzen obliegt dem Eigentümer die Sorgfaltspflicht für seine Immobilie, wozu sofern vorhanden auch Notleitern und Ausstiegspodeste und deren Regelmäßigkeit vorgeschriebene Überprüfung welche die BGI/GUV-I 5189 regelt, gehören.
Nach dieser Verordnung hat der Betreiber der Notleiter die Möglichkeit, die Überprüfungsintervalle selbst festzulegen (im Regelfall wird ein Zeitraum von 1-2 Jahren empfohlen).
Nachdem Notleitern keine Verkehrswege sind und nur in Ausnahmefällen als Notbehelf genutzt werden dürfen, sind die Nutzer und/oder Bewohner zu informieren, was auch durch einen Zusatz im Mietvertrag durch den Eigentümer und/oder seiner Verwaltung geschehen kann.