Nachträglicher Einbau einer Klimaanlage (WEG)

Sowohl der Einbau einer Klimaanlage mit entsprechenden Kernbohrungen im Außenmauerwerk und das Anbringen von Kunststoffkanälen als auch ein auf der Loggia – von außen nicht sichtbar – aufgestelltes Gerät bedarf im konkreten Fall als baulicher Veränderung des Gemeinschaftseigentums mangels erheblicher Nachteile nicht der Zustimmung aller restlichen Eigentümer.

Entstehen durch den Betrieb einer nachträglich installierten Klimaanlage Lärmstörungen insbesondere zu Lasten eines Nachbarwohnungseigentümers in deutlicher Überschreitung der Grenzwerte, liegt hierin nur dann kein rechtlich relevanter Nachteil im Sinne § 14 WEG, wenn der Nachbar in Kenntnis des die zu erwartenden Geräuschemissionen beschreibenden Sachverständigengutachtens sein Einverständnis mit der Installation dieser Klimaanlage dennoch erklärt hat. Ein solches Einverständnis ist an keine besondere Form gebunden und kann auch außerhalb einer Wohnungseigentümerversammlung erklärt werden.

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