Laufzeit Verwaltervertrag (WEG)
Wir ein Verwalter bestellt, ohne dass die Eigentümergemeinschaft gleichzeitig mit ihm einen Verwaltervertrag abgeschlossen hat, besteht die Gefahr, dass sich Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters während des „vertraglosen Zeitraums“ ergeben. Um dieses zu vermeiden, sollte die Vertragslaufzeit möglichst dem Zeitraum der Bestellung entsprechen.
Die Vertragsdauer sollte von der Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen werden. Der Verwalter kann gemäß § 26 Abs. 1 WEG höchstens für 5 Jahre bestellt werden, im Fall der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum sogar nur für drei Jahre.
Um zu verhindern, dass bei der wiederholten Bestellung des Verwalters versäumt wird, den Verwaltervertrag entsprechend zu verlängern, sollte dieser deshalb eine Klausel enthalten, wonach der Vertrag sich bei erneuter Bestellung des Verwalters entsprechend verlängert.