Kautionsrückzahlung
Gemäß § 216 Abs. 1 BGB kann ein Vermieter grundsätzlich mit verjährten Forderungen gegenüber einem Anspruch seines Mieters auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen. Dies gilt aber gemäß § 216 Abs. 3 BGB nicht bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen, wie monatlichen Mietzahlungen und Betriebskostenvorauszahlungen und Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen. Nur der Vermieter ist bei Stellvertretung des Verwalters zur Rückerstattung der Kaution verpflichtet (AG Zossen, Urteil v. 22.12.2009, 7 C 212/09, GE 2010 S. 206).