Frist für Betriebskostenabrechnung (WEG)
Der Vermieter einer Eigentumswohnung muss grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Absatz 3 Satz 2 BGB über die Betriebskosten abrechnen, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt. Nur wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, kann er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen. Für das Nicht-Vertreten-Müssen der Verspätung trägt der Vermieter die Beweislast.
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen, was sich aus § 556 Absatz 3 Satz 1 BGB ergibt. Diese Abrechnungspflicht ist nicht davon abhängig, dass dem Vermieter eine Eigentumswohnung bereits der Beschluss über die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt, die regelmäßig als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter genutzt wird. Nicht zuletzt würde der Mieter einer Eigentumswohnung gegenüber dem Mieter einer sonstigen Wohnung benachteiligt, weil er dem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, seine Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb der Jahresfrist zu erhalten.