Einbau von Rauchwarnmeldern

Ein Mieter ist zur Duldung der Installation von Rauchmeldern verpflichtet, auch wenn eine Mietwohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet ist (Urteil LG Hannover, Beschluss vom 13.07.2017, Az. 1 S 24/17).

Das Gericht verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern eines Gebäudes zwecks Einheitlichkeit „in einer Hand“ nämlich der des Eigentümers liegen soll (BGH, Urteil v. 17.06.15, Az. VIII ZR 216/14).

Auch der Einwand des Mieters, dass er sich nur selten in seiner Mietwohnung aufhalte, war nicht erheblich. Der Mieter ist somit verpflichtet, dem Vermieter und der Fachfirma Zugang zu der Mietwohnung zwecks Installation der Rauchmelder zu gewähren.

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