Eigenbedarfskündigung
Ein Vermieter kann bei einer Eigenbedarfskündigung nicht pauschal auf „eigene Zwecke“ verweisen (LG Berlin, Urteil v. 15.11.16, Az.67 S 247/16).
Ein Vermieter muss alle wesentlichen Tatsachen offenlegen, aus denen der Kündigungsgrund gemäß § 573 Abs. 2 BGB für den Mieter verständlich und überprüfbar wird.
Die häufige Begründung eines Vermieters, seine vermietete Wohnung in Zukunft für sich selbst oder Angehörige nutzen zu wollen, ist nicht ausreichend, da ein Mieter bei dieser Aussage mangels weiterer Tatsachen nicht in der Lage ist, nachzuvollziehen, ob der Vermieter die Mietwohnung tatsächlich für sich selbst benötigt.