Angemessenheit der Instandhaltungsrücklageansparung

Nur die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wobei sich die Angemessenheit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bestimmt.

Bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage und der jährlichen Zuführung hierzu haben die Eigentümer einen Ermessensspielraum.

Für die Bemessung der Instandhaltungsrücklage kann die 2. Berechnungsverordnung (§ 28 Abs. 2) oder die Peters´sche Formel herangezogen werden.

2. Berechnungsverordnung

Hiernach dürfen pro qm Wohnfläche im Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit von weniger als 22 Jahren höchsten EUR 7,10, bei einer solchen von mindestens 22 Jahren höchsten EUR 9,00 und einer solchen von mindestens 32 Jahren höchsten EUR 11,50 als Zuführung angesetzt werden.

Peters´sche Formel

Auf der Grundlage der Prämisse, dass innerhalb von 80 Jahren das 1,5-fache der Herstellungskosten einer Immobilie an Instandhaltungskosten eines Gebäudes anfallen, werden die reinen Herstellungskosten – ohne Grundstücks- und Erschließungskosten – mit dem Faktor 1,5 multipliziert und das Ergebnis durch 80 geteilt.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass von den Gesamtkosten je nach Einzelfall 65% bis 70% der gesamten Instandhaltungskosten auf das Gemeinschaftseigentum entfallen, die übrigen 30% bis 35% auf das Sondereigentum.

Sollte etwa in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung ein bestimmter Zuführungsbetrag vorgeschrieben sein, kann dieser durchaus aufgrund Mehrheitsbeschluss den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden, da den Eigentümern im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung eine entsprechende Beschlusskompetenz zusteht.

Datenschutzhinweise & Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die Inhalte und Funktionen der Website bestmöglich anzubieten. Darüber hinaus verwenden wir Cookies zu Analyse-Zwecken.

Zur Datenschutzerklärung und den Cookie-Einstellungen.

Allen zustimmennur notwendige Cookies zulassen

Datenschutzhinweise & Cookie-Einstellungen

Bitte beachten Sie, dass technisch erforderliche Cookies gesetzt werden müssen, um wie in unseren Datenschutzhinweisen beschrieben, die Funktionalität unserer Website aufrecht zu erhalten. Nur mit Ihrer Zustimmung verwenden wir darüber hinaus Cookies zu Analyse-Zwecken. Weitere Details, insbesondere zur Speicherdauer und den Empfängern, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. In den Cookie-Einstellungen können Sie Ihre Auswahl anpassen.

PHP Sitzung
Das Cookie PHPSESSID ist für PHP-Anwendungen. Das Cookie wird verwendet um die eindeutige Session-ID eines Benutzers zu speichern und zu identifizieren um die Benutzersitzung auf der Website zu verwalten. Das Cookie ist ein Session-Cookie und wird gelöscht, wenn alle Browser-Fenster geschlossen werden.
Google Maps
Google Maps ist ein Karten-Dienst des Unternehmens Google LLC, mit dessen Hilfe auf unserer Seite Orte auf Karten dargestellt werden können.
YouTube
YouTube ist ein Videoportal des Unternehmens Google LLC, bei dem die Benutzer auf dem Portal Videoclips ansehen, bewerten, kommentieren und selbst hochladen können. YouTube wird benutzt um Videos innerhalb der Seite abspielen zu können.
Vimeo
Vimeo ist ein Videoportal des Unternehmens Vimeo, Inc., bei dem die Benutzer auf dem Portal Videoclips ansehen, bewerten, kommentieren und selbst hochladen können. Vimeo wird benutzt um Videos innerhalb der Seite abspielen zu können.
Google Analytics
Google Analytics installiert die Cookie´s _ga und _gid. Diese Cookies werden verwendet um Besucher-, Sitzungs- und Kampagnendaten zu berechnen und die Nutzung der Website für einen Analysebericht zu erfassen. Die Cookies speichern diese Informationen anonym und weisen eine zufällig generierte Nummer Besuchern zu um sie eindeutig zu identifizieren.
Matomo
Matomo ist eine Open-Source-Webanwendung zur Analyse des Nutzerverhaltens beim Aufruf der Website.