Abnahme von Gemeinschaftseigentum (WEG)
Gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 12.09.2013 (Az. VII ZR 308/12) ist eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, unwirksam.
Der BGH stellt klar, dass das Gemeinschaftseigentum von jedem Erwerber individuell abgenommen werden muss. Dies geschieht sodann üblicherweise in einer gemeinsamen Begehung, in der anschließend ein Abnahmeprotokoll unterzeichnet wird. Soweit in einer Wohnanlage einzelne Wohnungen noch nicht verkauft sind, sondern noch dem Bauträger gehören oder erst später veräußert werden, führt dies dazu, das später hinzukommende Eigentümer erst dann das Gemeinschaftseigentum abnehmen und auch erst dann die Verjährung der Mängelansprüche am Gemeinschaftseigentum für diese Eigentümer beginnt.