Wohnraumkündigung wegen Berufs- oder Geschäftsbedarf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.03.2017 (Az. VIII ZR 45/16) entschieden, unter welchen Voraussetzungen dem Mieter einer Wohnung zum Zwecke der Eigennutzung zur beruflichen oder gewerblichen Zwecken gekündigt werden kann.
Nach Ansicht des BGH ist es nicht zulässig, ein Wohnraummietverhältnis aufgrund Berufs- oder Geschäftsbedarf zu kündigen. Ob ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, ist vom zuständigen Gericht zu prüfen. Sofern ein Vermieter eine Mietwohnung zu einer gewerblichen oder sonstigen beruflichen Nutzung benötigt, ist der Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erfüllt, nachdem dieser ausschließlich den Fall regelt, dass ein Vermieter seine vermietete Wohnung selbst zu Wohnzwecken nutzen oder Angehörigen zu diesem Zweck zur Verfügung stellen will.