WEG-Konto
Wohnungseigentümer müssen Zahlungen an die WEG nur auf ein Konto leisten, das unmittelbar der Gemeinschaft zusteht. Verlangt der Verwalter Zahlung auf ein offenes Treuhandkonto, können die Eigentümer die Zahlung jedenfalls dann zurückhalten, wenn dadurch die Liquidität der WEG nicht gefährdet wird.
Der WEG-Verwalter muss eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt halten (§ 27 Absatz 5 Satz 1 WEG) und ist daher verpflichtet, ein Konto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einzurichten. Die mit dieser Vorschrift bezweckte Insolvenz-Pfandsicherheit der eingenommenen Gelder vermietet im bargeldlosen Zahlungsverkehr, die Gelder auf einem eigenen Eigenkonto des Verwalters zu führen, bei dem Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter der Verwalter ist.