Umwandlung von Teil- in Wohneigentum (WEG)
Soll Teileigentum in Wohnungseigentum (und umgekehrt) umgewandelt werden, müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen, weil sich dadurch der Inhalt und Zweck des Sondereigentums für alle Wohnungs- und Teileigentümer ändert. Dies gilt auch dann, wenn in der Gemeinschaftsordnung geregelt ist, „die übrigen Teileigentumseinheiten ist jede Art und Form der Nutzung zulässig, soweit diese behördlich genehmigt ist“. Dies hat nicht zur Folge, dass die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer in die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum nicht mehr einwilligen müssen. Die benannte Klausel beschreibt lediglich das zulässige Maß der tatsächlichen Nutzung. Eine Änderung des nach der Gemeinschaftsordnung vereinbarten rechtlichen Nutzungszwecks und damit eine Ermächtigung zur einseitigen Änderung der Zweckbestimmung enthält die Teilungserklärung nicht.