Nachberechnung Nebenkosten
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.12.2012 (VIII ZR 264/12, WuM 2013, 108) entschieden, dass der Vermieter sich der Nachberechnung einzelner Nebenkostenpositionen vorbehalten darf, soweit er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Abrechnung gehindert war. Dieser Grundsatz findet sich auch ausdrücklich in § 556 III Satz 3 BGB.