Fremdgeldkonto
Treuhandkonten sind mit dem Wohnungseigentumsrecht geltenden Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung nicht vereinbar. Vielmehr der WEG-Verwalter gehalten, ein Konto im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu eröffnen, über das er verfügungsberechtigt ist, also ein offenen Fremdgeldkonto. Nur das entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, was für alle Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt, also insbesondere auch für das Rücklagenkonto.
Im Gegensatz zum Treuhandkonto hat das offene Fremdgeldkonto erhebliche Vorteile. Das Fremdgeldkonto ist gegenüber den Verbindlichkeiten des WEG-Verwalters pfändungssicher und insolvenzfest. Zudem ist die Eigentümergemeinschaft Inhaber des Kontos und kann notfalls dauf zugreifen sowie Auskünfte erhalten. Darüber hinaus entfällt der Wechsel des Kontos bei einem Verwalterwechsel, da nur eine Änderung der Kontovollmacht und der Verwalteradresse erforderlich ist. Im Übrigen entspricht das offene Fremdgeldkonto der Verpflichtung des Verwalters, die eingenommenen Gelder der Eigentümergemeinschaft von seinem eigenen Vermögen getrennt zu halten.