Eichpflicht von Wasser- und Wärmezählern

Die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zum Austausch von Kaltwasser-, Warmwasser- und Wärmezählern bildet der § 1 Absatz 1 des Eichgesetzes vom 11.07.1969. Demnach müssen die gesamten Zähler geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Unter geschäftlichem Verkehr versteht man in diesem Fall die Verwendung der Messwerte dieser Geräte im Rahmen einer Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung. In der Eichgültigkeitsverordnung ist festgelegt, dass die Gültigkeit einer Eichung für Warmwasser-, Wärme- sowie elektronische Wasserzähler (warm/kalt) fünf Jahre, für mechanische Kaltwasserzähler sechs Jahre beträgt.

Verantwortlich für den vorschriftsmäßigen Zustand der Zähler ist der Gebäudeeigentümer oder die von ihm beauftragte Hausverwaltung. Abrechnungen, die auf der Basis von Messwerten eichpflichtiger, aber nicht gültiger geeichter Messgeräte erstellt werden, sind nicht ordnungsgemäß und werden von den Gerichten nicht anerkannt. Eine Umlage der entstehenden Kosten für Kaltwasserzähler ist über die Betriebskostenabrechnung (sofern vertraglich vereinbart) möglich. Diese Umlagemöglichkeit gilt auch für die Kosten eines Eich- und Wartungsservice-Vertrages.

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